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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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  • Steurer-Rechnungspflichtiger (Name, Vorname)

  • Mandatsbereiche und evtl. eingegebene Kassenzeichen

  • Ich stimme der Abbuchung rückständiger Forderungen zum oben genannten Kassenzeichen zu

  • Captcha-Feld

  • Gespeichert werden zudem UserAgent + ip der Anfrage (wird mit verschlüsselt)

Ort der Verarbeitung
Deutschland, Nürnberg, Contabo-Server
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Datenempfänger
   

Der jeweilige Kunde der DATA-PLAN Computer Consulting GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

rene.schaefer@data-plan.de

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Gemeinde Gruibingen
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Friedhof

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er befindet sich, wie die Leichenhalle, neben der Evangelischen St. Martinskirche. Ein Zugang ist vom Kirchplatz und von der Unteren Schulgasse möglich. Ort und Zeit der Bestattungen werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Urnenbestattungen 15 Jahre.

Reihengräber

Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt wird. Eine Verlängerung ist nicht möglich. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.

Wahlgräber

Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Wahlgräber sind mehrstellige Einfachgräber. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. In Wahlgräbern können zusätzlich Urnen beigesetzt werden, solange das Nutzungsrecht besteht und keine Zweitbestattung erfolgt ist.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Nicht zugelassen, sind Grabmale…

  • aus schwarzem Kunststein oder Gips
  • mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck mit Farbanstrich auf Stein
  • mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeglicher Form
  • mit Lichtbildern
  • Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden
  • Grabeinfassungen jeder Art auch aus Pflanzen sind nicht zulässig
  • auf den Gräbern dürfen keine Bäume und hochwachsende Sträucher gepflanzt werden.
  • Steingrabmale müssen mindestens 16 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstatttungen zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten werden von der Gemeinde in einem gesonderten Schreiben informiert.

Bestattungsgebühren

Aktuelle Bestattungsgebührensatzung (PDF-Datei)

Friedhofssatzung Gruibingen (PDF-Datei)

Ansprechpartnerin:
Viola Eckardt
Telefonnummer: 07335 960014